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Kantonales Energiegesetz – diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen

Das revidierte Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Vorgaben zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen, die Auslandabhängigkeit zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.

Für Gebäudebesitzerinnen und -besitzer sind nachfolgende Informationen wichtig:

  • Heizungsersatz
    Neu ist der Ersatz der Heizung immer meldepflichtig. Sofern erneut eine mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut wird, gelten bei über 20-jährigen Wohngebäuden sowie Verwaltungs-gebäuden, Schulen, Verkaufsgebäuden und Restaurants zusätzliche Anforderungen. Die Anforderung kann erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird.

    Die Meldung des Heizungsersatzes erfolgt über das eBau-Portal des Kantons Bern.

  • Elektroboiler
    Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes (spätestens bis 31.12.2043) ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.

  • Neubauten
    Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs wird aufgehoben und durch die gewichtete Gesamtenergieeffizienz abgelöst. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen. Gleichzeitig darf die Eigenenergieerzeugung (Elektrizität und/oder Wärme) in Abzug gebracht werden, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs bleibt bestehen.


Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss neu eine Solaranlage installiert werden. Ausserdem gilt neu eine Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.be.ch/keng

Für eine Beratung wenden Sie sich an die öffentliche regionale Energieberatung des Kantons Bern.

Aktuell

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Bekämpfung der asiatischen Hornisse

Die asiatische Hornisse gefährdet unsere ein-heimischen Honigbienen.

Lesen Sie dazu die Information des Bienen-gesundheitsdienstes

 

Willkommen in der Gemeinde Walliswil b. Niederbipp

Walliswil b. Niederbipp ist eine kleine Gemeinde mit rund 214 Einwohnern. Sie liegt idyllisch am nördlichen Aareufer mit schöner Aussicht auf die Flusslandschaft. Walliswil b. Niederbipp hat in den letzten 20 Jahren seine bäuerliche Struktur verloren, heute gibt es noch vier Landwirtschaftsbetriebe im Dorf. Neben kleineren, nebenberuflich geführten Werkstätten gibt es in Walliswil b. Niederbipp Arbeitsplätze im Kieswerk und in der Seniorenresidenz am Steg. Die weit herum bekannte Dorfwirtschaft, das Restaurant Oberli, ist ein beliebter Treffpunkt.

Walliswil b.Niederbipp
 

Adresse

Gemeindeverwaltung Walliswil b. Niederbipp
Dorfstrasse 1
Postfach 210
3380 Walliswil b. Niederbipp

Tel. 032 631 17 33
Fax 032 631 17 20
E-Mail
www.walliswil-bipp.ch

Öffnungszeiten der Verwaltung Walliswil b. Niederbipp

Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr


 

Adresse

Gemeindeverwaltung Wangen a/Aare
Städtli 4, Postfach 228
3380 Wangen a/Aare

Tel. 032 631 50 70
Fax 032 631 50 79
E-Mail
www.wangen-a-a.ch

Öffnungszeiten der Verwaltung Wangen a/Aare

Montag09.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.30 Uhr
Dienstag09.30 - 12.00 Uhr14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch09.30 - 12.00 Uhrgeschlossen
Donnerstag09.30 - 12.00 Uhr14.00 - 17.00 Uhr
Freitag09.30 - 14.00 Uhrdurchgehend
 

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